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09. August 2004

LG Memmingen: Keine Versteigerung bei eBay

München: 09.08.2004: In Heft 33 der NJW 2004, S. 2389 ff, wird ein Urteil des Landgerichts Memmingen veröffentlicht, in dem auf die Rechtsnatur der Verträge eingegangen wird, die über Versteigerungsplattformen eingegangen wird. "Versteigerungen" im Sinne des § 156 BGB liegen in diesen Fällen nicht vor. (Urteil vom 23.06.2004, Az.: 1 H O 101/04 LG Memmingen)

Leitsätze des Einsenders an die NJW:

  1. "Eine Veräußerung von Waren über die Internet-Plattform eBay stellt weder bei Verwendung der dort angebotenen Option für den Sofortkauf noch bei der Einstellung der Ware zu einem Mindestpreis für einen bestimmten Zeitraum, innerhalb dessen Interessenten diesen oder einen höheren Preis bieten können, eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB dar.
  2. Gewerblich tätige Anbieter, die sich der Internet-Plattform eBay zur Veräußerung ihrer Waren bedienen, müssen deshalb Verbrauchern gegenüber ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht einräumen und die Verbraucher im Rahmen der Darstellung ihres Angebotes entsprechend belehren."

 

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