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26. April 2004

OLG München: Handeln "unter" fremdem Namen bei Internet-Auktion

München, 26.04.2004: Das Oberlandesgericht München hat in einem in Heft 18 der NJW 2004 (S. 1328 f) veröffentlichten Urteil  das Auftreten von Bietern in einer Ebay-Auktion mit einem fremden Nutzernamen bewertet. (Urteil vom 05.02.2004, Az.: 19 U 5114/03)

Es hat dazu festgestellt:

  1. Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i. S. von §§ 164 ff. BGB.
  2. Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande.
  3. Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.

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