26. April 2004
OLG München: Handeln "unter" fremdem Namen bei Internet-Auktion
München, 26.04.2004: Das Oberlandesgericht München hat in einem in Heft 18 der NJW 2004 (S. 1328 f) veröffentlichten Urteil das Auftreten von Bietern in einer Ebay-Auktion mit einem fremden Nutzernamen bewertet. (Urteil vom 05.02.2004, Az.: 19 U 5114/03)
Es hat dazu festgestellt:
- Wer bei einer Internet-Auktion die Kennung (sog. "Mitgliedsname") eines anderen benutzt, handelt "unter" (nicht "in") fremdem Namen i. S. von §§ 164 ff. BGB.
- Erfolgt diese Willenserklärung mit Einwilligung des wahren Inhabers der verwendeten Kennung, kommt ein Geschäft des Namensträgers zu Stande.
- Ansonsten haftet der Handelnde dem anderen Vertragsteil entsprechend § 179 I BGB auf Erfüllung oder Schadensersatz.