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Hannover, 12.07.2004: In der neuen Ausgabe des Computermagazins c´t wird unter der Rubrik "Vorsicht Kunde!" ein Fall beschrieben, in dem es dem Käufer, der seine Ware nicht erhielt, nicht gelungen ist, über Amazon zu erfahren, von wem er die Ware gekauft hat. (Heft Nr. 15, S. 92 f)
C´t berichtet von einem Kunden, der bei Amazon ein DVD-Set für 115,20 zuzüglich 3,00 Versandkosten bestellte, bezahlte und nicht erhielt. Übersehen hatte der Käufer zunächst, dass Amazon auf dem "Amazon-Marketplace" nur als Vermittler für einen nicht im Detail bezeichneten Verkäufer auftrat. Als trotz mehrfacher Mahnung die Ware nicht kam, widerrief der Käufer die Abbuchung und erhielt den gezahlten Kaufpreis zurück. Damit aber war Amazon nicht einverstanden, der Käufer solle die Gebühr von 6,00 für die fehlgeschlagene Lastschrift tragen, sonst werde er für Amazon gesperrt. Der Streit ging hin und her und trotz Einschaltung von c´t berief sich Amazon bei der Frage nach dem Käufer auf den Datenschutz. Der Fall ist zwar auf Druck von c´t wenigstens im Verhältnis des Käufers zu Amazon geregelt. Die DVD ist jedoch beim Käufer nie angekommen.
ombudsmann.de meint: Finger weg von Käufen, wenn nicht alle Angaben zum Verkäufer bekannt sind. Vorname und Nachname, Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Ort müssen bei natürlichen Personen bekannt sein. Bei Firmen sind die vollständigen Namen der gesetzlichen Vertreter erforderlich und möglichst auch die Handelsregisternummer.
ombudsmann.de meint außerdem: Amazon sollte seine eigenartige Einstellung zum Datenschutz in diesen Fällen überprüfen. Warum gibt es denn die BGB-InfoVO? Doch wohl zum Schutz der Verbraucher vor annonymen Verkäufern. Es bedeutet eine unzulässige Umgehung der Informationspflichten von E-Commerce-Anbietern, wenn diese sich hinter Amazon verstecken können.