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Köln, 01.06.2004: Das Oberlandesgericht Köln hat entschieden, dass alle Elemente des Endpreises vollständig im Internetangebot enthalten und für den Verbraucher leicht erkennbar sein müssen.
Urteil vom 07.05.2004, Az.: 6 U 4/04, in: JurPC Web-Dok. 210/2004
Der Wettbewerbssenat des Oberlandesgerichtes hatte einen Fall zu beurteilen, in dem ein Handy-Anbieter den Kaufpreis für das Gerät zwar ausgewiesen hat, die im Zusammenhang mit dem abzuschließenden Netzkartenvertrag stehenden weiteren Kosten jedoch erst durch mehrere weitere Klicks relativ umständlich zu ermitteln waren. Aus der Preisangabenverordnung folge - so das Oberlandesgericht - dass der Endpreis unter Einbeziehung der Anschluss- und Grundgebühr für den Kartenvertrag vollständig angegeben werden müsse. Diese Pflicht werde erfüllt, wenn von dem Angebot ein einfacher Link zum Endpreis führe. Wenn jedoch erst mehrere Links erforderlich seien und der Kaufinteressent nicht klar und unmissverständlich darauf hingewiesen werde, über welche Verknüpfung die vollständige Information zugänglich sei, dann liege ein Verstoß gegen die Preisangabenverordnung vor. Diese Art des Internetangebotes sein rechtlich unzulässig.