Suchen
Karlsruhe, 03.05.2004: Der Bundesgerichtshof hat in letzter Instanz die Klage einer Telefongesellschaft abgewiesen, die Telefongebühren für einen illegalen Dialer engeklagt hatte.
Urteil vom 04.03.2004, Az.: III ZR 96/03, in: JurPC Web-Dok. 179/2004 und in: NJW 2004, 1590 ff
Der 16-jährige Sohn eines Telefonkunden hatte auf seinem Computer ein Programm heruntergeladen, mit dem eine bessere Bilddarstellung versprochen wurde. Als er bemerkte, dass durch das Programm lediglich teure 0190er-Verbindungen zu Erotikseiten hergestellt wurden, hat er das Programm wieder gelöscht. Was er nicht wußte: mit der Programminstallation wurden die Einstellungen im Datenfernübertragungsnetzwerk (DFÜ) heimlich so verändert, dass sämtliche Verbindungen zum Internet nicht mehr über die Standardeinwahl sondern über eine 0190er-Nummer hergestellt wurden. Das stellte sich erst mit den hohen Telefonrechnungen heraus.
Die Karlsruher Richter haben festgelegt:
1. Der Telefonnetzbetreiber und nicht der Anschlußinhaber trägt das Risiko der heimlichen Installation eines automatischen Einwahlprogrammes (Dialer) in einen Computer, das für den Anschlußinhaber unbemerkbar die Verbindung in das Internet über eine 0190er-Nummer herstellt.
2. Der Anschlußinhaber muss auch keine Vorkehrungen gegen Dialer (z.B.: Dialerschutzprogramme) treffen, solange kein konkreter Hinweis auf einen Mißbrauch vorliegt.
ombudsmann.de meint: Mit diesem Urteil ist Klarheit in vielen rechtlich umstrittenen Fragen des Verbraucherschutzes geschaffen worden. Es ist zu hoffen, dass sich die vielen anhängigen Streitigkeiten über Telefongebühren nun schnell und zu Gunsten der Telefonkunden erledigen.