01. März 2004
OLG München: Impressum muss leicht erkennbar sein
München, 01.03.2004: Ein Internethändler genügt seiner Informationspflicht über
seine Angaben zum Unternehmen nicht, wenn sich der Link zum Impressum nur durch
Scrollen über vier Bildschirmseiten am unteren Ende der Seite
befindet.
Urteil vom 12.02.2004, Az.: 29 U 4564/03, in: JurPC Web-Dok.
136/2004 (noch nicht rechtskräftig)
Das Oberlandesgericht München hat zunächst klar gestellt, dass es sich bei § 6 TDG um ein Verbraucherschutzgesetz handelt, mit dem dem geschäftsmäßigen Anbieter von Telediensten aufgegeben wird, die Informationen über sein Unternehmen dem Verbraucher an gut wahrnehmbarer Stelle zu zeigen. Die Informationen müssen ohne langes Suchen auffindbar sein, der Anbieter muss sie "leicht, unmittelbar und ständig verfügbar" machen. Zwar könne, so die bayerischen Richter, die Notwendigkeit des Scrollens zum Impressum nicht durchweg verboten werden. Im zu entscheidenden Fall müsse aber so viel und so lange gescrollt werden, dass der Aufwand für den Nutzer zu groß sei. Damit verstoße der Anbieter gegen das Gesetz.