22. März 2004
OLG Hamburg: Preisangaben im Internet erforderlich
Hamburg, 22.03.2004: Ein Internethändler, der durch Typenbezeichnungen spezifizierte Geräte der Unterhaltungselektronik ohne Preisangabe, sondern mit dem Hinweis anbietet "es handelt sich hierbei um ein beratungsintensives Produkt, bitte kontaktieren sie unsere hotline für eine kompetente Fachberatung", verstößt gegen die Preisangaben Verordung.
Urteil vom 11.09.2003, Az.: 5 U 69/03; in: JurPC Web-Dok. 80/2004
Die Richter des Hanseatischen Oberlandesgerichtes haben klargestellt, dass auch und gerade im Internethandel die Preisangaben präzise sein müssen. Wer Ware im Internet zum Kauf anbietet, muss auch den Preis dazu nennen. Erforderliche Beratung ersetzt diese Verpflichtung nicht. Vielmehr liegt der Verdacht nahe, der Anbieter wollte Anrufern Geräte zu einem erhöhten Preis aufschwatzen. Davor müsssen Verbraucher geschützt werden. Sie haben einen Anspruch auf eine vollständige Preisinformation.