22. März 2004
OLG Hamburg: Preisangabe bei Internetangeboten
Hamburg, 22.03.2004: Bewirbt ein Internethändler Geräte der Unterhaltungselektronik mit der Angabe "Top Tagespreis" und kann man den Preis erst durch Anklicken dieser Worte in Erfahrung bringen, liegt darin ein Verstoß gegen die Preisangaben Verordnung.
Urteil vom 06.11.2003, Az.: 5 U 48/03, in: JurPC Web-Dok. 79/2004
Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat klar gestellt, dass im Internethandel die Preisangabe zusammen mit dem Angebot des Produktes erfolgen muss. Wenn der Preis erst durch ein besonderes Anklicken erscheint, stellt das einen Verstoß gegen die Preisangaben Verordnung dar und ist unzulässig. In einer Zeitungsanzeige muss der Preis auf derselben Seite wie das angebotene Produkt genannt werden. Dem entspricht im Internethandel das Warenangebot mit Preis auf derselben Seite - ohne weitere Klicks.