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Karlsruhe, 26.04.2004: Unverlangt zugeschickte E-Mail-Werbung verstößt nach einem jetzt veröffentlichten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 11.03.2004 gegen die guten Sitten im Wettbewerb und ist daher unzulässig.
Az.: 1 ZR 81/01, veröffentlicht in: JurPC Web-Dok. 176/2004
und in: NJW 2004, S. 1655 ff
Die Zusendung einer unverlangten E-Mail zu Werbezwecken verstößt nach dem Urtteil des Bundesgerichtshofes grundsätzlich gegen die guten Sitten im Wettbewerb. Eine solche Werbung ist nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn der Empfänger ausdrücklich oder durch sein Verhalten sein Einverständnis erklärt hat, E-Mail-Werbung zu erhalten. Wenn bei der Werbung gegenüber Gewerbetreibenden aufgrund konkreter tatsächlicher Umstände ein sachliches Interesse des Empfängers vermutet werden kann, kann die Zusendung ebenfalls im Ausnahmefall zulässig sein.
Das Einverständnis des Empfängers der E-Mail hat der Werbende darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen.
Der Werbende hat durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es nicht zu einer fehlerhaften Zusendung einer E-Mail zu Werbezwecken aufgrund des Schreibversehens eines Dritten kommt.