29. Januar 2004
Widerruf: Auch bei Internet-Auktionen möglich ?
Berlin, 29.01.2004: Die Diskussion über die Frage, wann ein Ebay-Kauf widerrufen werden kann, ist durch ein jetzt bei JurPC veröffentlichtes Berufungsurteil des Landgerichts Hof vom 29.08.2003 um neue Aspekte ergänzt worden. Klarheit in dieser Frage kann letztlich nur der Gesetzgeber durch eine eindeutige Definition des Begriffes "Unternehmer" schaffen.
Verbrauchern steht ein Widerrufsrecht von 14 Tagen zu, wenn sie im Internet bei einem Unternehmer Ware gekauft haben (§ 312 d BGB und § 355 BGB). Für den Widerruf muss keine Begründung abgegeben werden. Das Recht auf Widerruf darf durch Kleingedrucktes (=Allgemeine Geschäftsbedingungen, AGB) nicht eingeschränkt werden.
Auch bei Internet-Auktionen besteht dieses Widerrufsrecht, wenn unter anderem folgende Voraussetzungen vorliegen:
- Es darf sich bei der Auktion nicht um eine Versteigerung im Sinne des § 156 BGB handeln.
- Der Verkäufer muß Unternehmer sein.
- Es darf sich nicht um den Verkauf von speziell angefertigten oder leicht verderblichen Sachen handeln. Datenträger, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind, sind ausgeschlossen. Zeitschriften und Lotterielose dürfen nicht zurückgegeben werden.
Während Ziffer 3. jedem einleuchtet, gibt es über Ziffer 1. und Ziffer 2. bei Juristen immer wieder Streit.
- Das Landgericht Hof hat in seinem Urteil festgestellt, dass Ebay-Auktionen keine Versteigerungen, sondern Kaufverträge sind. Der Käufer, der ein Höchstgebot abgegeben hat, erklärt, zu diesem Preis die Ware kaufen zu wollen. Der Verkäufer hat bereits mit seiner Angebotsseite erklärt, er nehme das wirksam erklärte Höchstgebot an. Damit ist der Kaufvertrag zustande gekommen. Diese Rechtsauffassung dürfte heute die herrschende Juristenmeinung sein. Das Landgericht Hof beruft sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) in NJW 2002, S. 363 ff. Dieser Auffassung schließt sich auch ombudsmann.de an.
- Das Widerrufsrecht ist aber nur gegeben, wenn der Ebay-verkäufer Unternehmer ist. Wer ein Unternehmer ist, steht in § 14 BGB. Danach ist Unternehmer, wer bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Mit dieser allgemeinen Floskel, die nicht einmal mit anderen Gesetzesdefinitionen (§ 1 HGB) abgestimmt ist, hat sich der Gesetzgeber um eine genaue Definition gedrückt und die Klärung den Gerichten überlassen. Das Problem bei Ebay ist nur: kaum ein Unternehmer sagt, dass er Unternehmer ist, weil er weiss, dass es dann Widerrufserklärungen der Verbraucher geben kann. Ob hinter dem anonymisierten Verkäufer ein Unternehmer steckt, kann also nur geraten werden.
Daher hat es Versuche gegeben, aus den über Ebay zugänglichen Informationen über die Zahl vergleichbarer Verkäufe Rückschlüsse auf die Unternehmer-Eigenschaft des Verkäufers zu ziehen. Doch dem Satz: "Wer viel verkauft, ist ein Unternehmer", hat das Landgericht Hof nicht zugestimmt. "Es kann ... allerdings nur aus der Anzahl der abgeschlossenen Rechtsgeschäfte nicht auf eine nach außen gerichtete Geschäftstätigkeit geschlossen werden, mit der eigene Erwerbszwecke verfolgt werden."
Das Urteil im Wortlaut: www.jurpc.de/rechtspr/20040041.htm
ombudsmann.de meint: Die Diskussion über den Unternehmer-Begriff ist damit noch längst nicht beendet. Entweder müssen die höheren Gerichte den Begriff vor dem Hintergrund neuer technologischer und gesellschaftlicher Entwicklungen genauer definieren oder der Gesetzgeber muss seine Lücken aus der Schuldrechtsreform von 2002 im Sinne eines modernen Verbraucherschutzes schließen.