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Karlsruhe, 26.04.2004: Der Bundesgerichtshof hat in einem jetzt bekannt gewordenen Urteil vom 05.02.2004 entschieden, dass Zeitschriftenabonnements nicht schriftlich abgeschlossen werden müssen, wenn die bis zum frühest möglichen Kündigungszeitpunkt zu zahlenden Abonnementsgebühren nicht mehr als 200 betragen.
Az.: 1 ZR 90/01 in: JurPC Web-Dok. 162/2004
Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hatte einen über das Internet geschlossenen Abonnementsvertrag für unwirksam gehalten, weil der Vertrag nicht schriftlich geschlossen sondern nur vom Zeitschriftenverlag (einseitig) schriftlich bestätigt worden sei. Durch diese Bestätigung werde der Abonnent getäuscht, so die Verbraucherschützer.
Dem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Er hat den Zeitschriftenabonnementsvertrag rechtlich als Ratenlieferungsvertrag angesehen, für den die sogenannte "Bagatellklausel" gilt. Nach dieser Klausel ist Schriftform des Vertrages nicht erforderlich, wenn die Summe aller vom Verbraucher bis zum frühest möglichen Kündigungszeitpunkt zu entrichtenden Teilzahlungen 200 nicht übersteigt.
Auch Europäisches Recht sei dadurch nicht verletzt. Ob das allerdings vom Europäischen Gerichtshof auch so gesehen wird, steht noch nicht fest.