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01. Januar 2004

Neues Gesetz: Medikamentenkauf im Internet

Berlin, 01.01.2004: Mit Beginn des neuen Jahres tritt der größte Teil des Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung in Kraft, nach dem auch der Versandhandel und der Internethandel mit Medikamenten für zulässig erklärt wird.

Mit dieser Gesetzesänderung wird für Medikamente erlaubt, was für andere Wirtschaftszweige längst selbstverständlich ist: der Internethandel.
Jahrelang war umstritten, ob der Gesundheitsschutz Einschränkungen des freien Handels erlaubt. Mit dem Gesetz zur Reform der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt 2003, Teil I Nr. 55, S. 2190 ff) sind unter anderem auch das Apothekengesetz, die Apothekenbetriebsordnung und das Arzneimittelgesetz geändert worden. Der Gesetzgeber hat mit dieser Reform die Voraussetzungen dafür geschaffen, dass öffentlichen Apotheken die Erlaubnis erteilt werden kann, apothekenpflichtige Arzneimittel im Versandhandel und im Internethandel zu vertreiben. Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung sind unter anderem:

  • Die Qualität der Medikamente darf durch Transport und Verpackung nicht beeinträchtigt werden.
  • Die Auslieferung darf nur an die in der Bestellung genannte Person erfolgen.
  • Es muß ein Warnhinweis erfolgen, dass bei Problemen Kontakt zum Arzt aufzunehmen ist.
  • Die Beratung durch das pharmazeutische Personal muß in deutscher Sprache erfolgen.
  • Der Versand muß innerhalb von zwei Arbeitstagen nach der Bestellung erfolgen oder der Besteller muß in dieser Zeit unterrichtet werden, dass das nicht geht.
  • Der Versandhandelsapotheker muß in der Lage sein, alle in Deutschland zugelassenen und verfügbaren Medikamente zu liefern.
  • Der Versandhandelsapotheker muß ein Informationssystem einrichten, mit dem er Kundenbeschwerden über Risiken von Arzneimitteln entgegennimmt und Kunden über solche Risiken unterrichtet.

Dieses Gesetz geht mit der Liberalisierung des Versand- und Internethandels weiter, als nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes vom 11.12.2003 erforderlich. Der EuGH hat das bis dahin gültige Verbot des Versandhandels für verschreibungspflichtige Medikamente für rechtlich zulässig gehalten und nur das Verbot der Versendung nicht verschreibungspflichtiger Medikamente für unwirksam erklärt.

Verboten ist aber nach wie vor die Versendung von nicht für Deutschland zugelassenen Arzneimitteln sowie solchen Arzneimitteln, deren sichere Anwendung nur nach einer persönlichen Information oder Beratung erfolgen kann. Damit dürfte die Versendung gefährlicher und Sucht-erzeugender Medikamente nach wie vor ausgeschlossen sein.

Widerrufsrecht von 14 Tagen: Wie in allen Versandhandels- und Internetkäufen besteht ein Widerrufsrecht für den Verbraucher von 14 Tagen und er muß über dieses Widerrufsrecht belehrt worden sein. Dieses Widerrufsrecht gibt es jedoch nicht, wenn das bestellte Medikament speziell für den Kunden hergestellt oder schnell verderblich ist.

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