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19. Dezember 2011

Weihnachtstipps vom Internet Ombudsmann

Was tun wenn das Weihnachtsgeschenk nicht gefällt? Was, wenn bestellte Waren nicht rechtzeitig bis zum Weihnachtsabend geliefert werden? etc. Der Internet Ombudsmann informiert rund um das Thema Weihnachtseinkäufe.

Recht auf Umtausch

Ein gesetzliches Recht auf Umtausch oder Rückgabe der eingekauften Ware gibt es nicht. Umtauschrechte können jedoch vom jeweiligen Unternehmen freiwillig eingeräumt werden. In solchen Fällen sind jedoch die speziellen Bedingungen zu beachten: Ein Umtausch kann beispielsweise nur gegen Vorlage der Originalrechnung, die Rückgabe nur gegen eine Gutschrift möglich sein etc.

Rücktrittsrecht

Bei Einkaufen im Internet haben KonsumentInnen hingegen grundsätzlich das gesetzliche Recht, innerhalb von 7 Werktagen ab Erhalt der Ware ohne Angebe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Wird vom Rücktrittsrecht Gebrauch gemacht, ist dem Käufer der Kaufpreis zurückzuerstatten. Vom Rücktrittsrecht ausgenommen sind jedoch z.B. Konzert-Tickets oder Flugbuchungen.

Garantie und Gewährleistung

KäuferInnen haben auch gesetzliche Gewährleistungsansprüche, in erster Linie auf Austausch bzw. Nachbesserung.  Diese setzen jedoch voraus, dass die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Übergabe mangelhaft war. Innerhalb der ersten 6 Monate nach dem Kauf muss der Verkäufer beweisen, dass ein behaupteter Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe nicht vorgelegen ist. Wurde jedoch eine Ware gekauft, die später einfach nicht mehr gefällt, bestehen keine Gewährleistungsrechte.

Von der Gewährleistung zu unterscheiden ist die Garantie. Diese wird, in Praxis meist vom Produzenten, freiwillig in unterschiedlichem Umfang eingeräumt. In der Regel verpflichten sich die Hersteller im Rahmen der Garantie zum Austausch oder zur Reparatur der Ware, wenn ein bestimmter Mangel erst nach Übergabe auftritt.

Leider verweisen Verkäufer in Praxis immer wieder auf die Garantierechte gegenüber dem Hersteller, um ihren gesetzlichen Gewährleistungspflichten nicht nachkommen zu müssen. Das kann für KonsumentInnen nachteiliger sein. So muss beispielsweise die Reparatur durch den Produzenten nicht innerhalb einer angemessenen Frist erfolgen und kann durchaus mehrere Monate dauern. Liegt ein Gewährleistungsfall vor, ist es deshalb meistens vorteilhafter seine Rechtsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend zu machen.

Keine Lieferung bis zum 24.12

Will man eine Ware nur dann kaufen, wenn sie bis zum 24. Dezember geliefert wird, so muss man dies dem Händler bei der Bestellung mitteilen und ausdrücklich zur Bedingung machen. Dies ist nicht notwendig, wenn sich aus dem Zweck der Leistung bzw. der Natur des Geschäfts bereits ergibt, dass kein Interesse an einer verspäteten Leistung besteht. Dies trifft z.B. bei der Bestellung eines Christbaumes für den 24.12. zu.  Wird in solchen Fällen nicht fristgerecht geliefert, so führt dies automatisch zur Vertragsauflösung. Der Käufer kann den Kaufpreis zurück verlangen. Bei Verschulden bestehen außerdem noch Schadenersatzansprüche.

Wie lange sind Gutscheine einlösbar?

Wird keine Frist festgesetzt, so können Gutscheine in Österreich grundsätzlich 30 Jahre lang eingelöst werden. In der Regel findet man auf Gutscheinen jedoch entsprechende Beschränkungen. Zu kurze Fristen können im Einzelfall gesetzwidrig sein, eine generelle gesetzliche Mindestfrist gibt es aber nicht. Auch beim Kauf von Gutscheinen haben Konsumentinnen das gesetzliche Rücktrittsrecht von mindestens 7 Werktagen.

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