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Internet-Provider müssen in Österreich die Personendaten von KundInnen, die über Filesharing-Plattformen urheberrechtlich geschützte Musikfiles downloaden, nicht herausgeben. Dies hat der Oberste Gerichtshof (OGH) jetzt öffentlich mitgeteilt.
Der OGH hat Mitte Juli die Klage einer Verwertungsgesellschaft, die die Bekanntgabe von Filesharer-Namen verlangt hatte, gegen einen Provider abgewiesen. Laut Urteil gebe es „keine Auskunftspflicht des Providers über die Daten (Namen und Anschrift) jener Nutzer, die kopierte Musiktitel aus dem Internet heruntergeladen haben.“
Urheberrechtsgesetz versus Telekommunikationsgesetz
Der beklagte Provider war von den Vorinstanzen dazu verurteilt worden, Namen und Anschrift jener AnschlussinhaberInnen bekannt zu geben, denen er zum Zeitpunkt des Downloads eine bestimmte IP-Adresse zugeordnet hatte. Dabei beriefen sich die Ersturteile auf den Auskunftsanspruch nach dem Urheberrechtsgesetz. Demgegenüber stünde laut OGH allerdings das Telekommunikationsgesetz (TKG), in dem ein Verbot der Verkehrsdatenspeicherung und die Verpflichtung zur unverzüglichen Datenlöschung festgeschrieben sind.
OGH berief sich auf EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation
Der OGH widersprach letztlich der Rechtsansicht der Vorinstanzen: Er stützte sich in seiner Begründung auf die ausdrückliche Löschungsverpflichtung der EU-Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (Art. 6). Diese könnte zwar grundsätzlich in Österreich durch eine nationale Bestimmung eingeschränkt werden, dies sei jedoch nicht der Fall. „Die im Klagswege begehrte Auskunft könnte daher nur auf Grund einer nach der derzeitigen Rechtslage rechtswidrigen Verarbeitung von Verkehrsdaten erteilt werden, wozu der Beklagte nicht verpflichtet werden könne“, so die Mitteilung des OGH.
(Quelle: APA)
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