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28.05.2009 - Im Kampf gegen Kostenfallen im Internet hat der deutsche Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) einen Erfolg gegen die einschlägig bekannte Firma Content Service Ltd. errungen. Sie betreibt unter anderem die Internetseite opendownload.de. Das Landgericht Mannheim untersagte der Firma, eine Klausel zu verwenden, mit der Verbraucher auf ihr gesetzliches Widerrufsrecht verzichten. Außerdem darf das Unternehmen Minderjährigen nicht mit einer Strafanzeige wegen Betrugs drohen, falls sie bei der Anmeldung ein falsches Alter angegeben haben.
Auf der Seite opendownload.de bietet die Firma freie Software wie
OpenOffice und Mozilla Firefox zum Download an. Die Software ist für
jeden frei zugänglich und kann im Internet normalerweise kostenlos
heruntergeladen werden. Doch wer sich bei opendownload.de als Nutzer
registriert, schließt ein Zwei-Jahres-Abonnement ab und bekommt eine
Rechnung in Höhe von 96 Euro Jahresbeitrag. Darauf gibt es auf der
Website lediglich einen unscheinbaren Hinweis, der leicht zu übersehen
ist. Viele Verbraucher sind bereits darauf hereingefallen.
Damit auch Minderjährige die Rechnung zahlen, die sich bei der
Anmeldung als volljährig ausgaben, drohte die Firma mit einer
Strafanzeige wegen Betrugs. Eine solche Drohung ist zur Durchsetzung
gar nicht bestehender Zahlungsansprüche unzulässig, entschieden die
Richter. Sie stellten auch klar, dass das gesetzliche Widerrufsrecht
für diese Verträge nicht schon mit der Anmeldung ausgeschlossen werden
darf.
Unterlassungsurteile sind nur Nadelstiche
Kostenfallen wie opendownload.de breiten sich im Internet wie eine
Seuche aus. Der Verbraucherzentrale Bundesverband geht seit Jahren
gegen unseriöse Online-Anbieter vor. Gegen 30 Firmen hat er Abmahn- und
Klageverfahren eingeleitet. "Wir gewinnen einen Prozess nach dem
anderen, aber die Online-Abzocke nimmt weiter zu", klagt Vorstand Gerd
Billen. "Die Unterlassungsurteile sind für die Drahtzieher nur
Nadelstiche. Sie ändern ihre Webseite, machen neue Seiten auf oder
gründen einfach eine neue Firma." Zudem sei die Rechtsverfolgung
schwierig, weil es sich oft um Briefkastenfirmen im Ausland handele.
Gesetzgeber muss tätig werden
Billen fordert deshalb bessere gesetzliche Regelungen zum Schutz der
Verbraucher. "Online-Anbieter müssen dazu verpflichtet werden, deutlich
auf die Kosten ihres Angebots hinzuweisen". Im Internet geschlossene
Verträge dürften nur gültig sein, wenn der Kunde etwa durch Ankreuzen
eines Kästchens bestätigt, dass er den Preis zur Kenntnis genommen hat
(sogenannte „Button-Lösung“). Der Verbraucherzentrale Bundesverband
fordert die Bundesregierung auf, eine entsprechende gesetzliche
Regelung schnellstmöglich auf den Weg zu bringen. Der Bundesrat und das
Bundesverbraucherministerium haben hierzu bereits positive Vorschläge
gemacht. "Es muss dringend etwas getan werden", meint Billen. "Der
Online-Nepp hält viele Verbraucher davon ab, überhaupt noch Geschäfte
übers Internet zu machen. Er schadet damit auch allen seriösen
Online-Anbietern."
(Urteil des LG Mannheim vom 12.05.2009, Az. 2 O 268/08 – nicht rechtskräftig)
Quelle: VZBV