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03. September 2008

Schmidtlein: Erfolg gegen Internetabzocke

Wiener Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung erster Instanz.

Zur Rechtswidrigkeit der beanstandeten Klauseln verwies das Berufungsgericht auf das Ersturteil: Alle 12 eingeklagten Klauseln sind gesetzwidrig!

Der Verein für Konsumenteninformation - Bereich Recht informiert auf Verbraucherrecht.at über einen weiteren Erfolg gegen die sog. "Internetabzocker".

Unterlassung mehrerer Klauseln in AGB

Das Wiener Oberlandesgericht bestätigte im Juli 2008 eine Entscheidung der ersten Instanz, die die Brüder Schmidtlein, die zahlreiche „Internetabzocke“-Seiten betreiben, in einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI)  im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, zur Unterlassung mehrerer Klauseln in ihren AGB verurteilt hatte.

Das Gericht bestätigte, dass alle 12 eingeklagten Klauseln gesetzwidrig sind und dass die Konsumenten nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht im Fernabsatz informiert wurden.

Weiters wurde die Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung zugesprochen, weil die alleinige Veröffentlichung im Internet im gegenständlichen Fall nicht geeignet sei, die betroffenen Verkehrskreise zu informieren.

Ordentliche Revision erhoben

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagten erhoben die ordentliche Revision an den OGH. Dieser soll nun klären, ob der Unterlassungsanspruch gemäß § 28 KSchG KSchG wie der nach UWG auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des eigentlichen Verwenders oder Empfehlers gerichtet werden kann.

Details zu dieser Entscheidung finden Sie auf Verbraucherrecht.at.

Weitere Infos zu angeblichen Gratis-Angeboten finden sie hier.

Quelle: VKI (Verbraucherrecht.at) 

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