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Wiener Oberlandesgericht bestätigte Entscheidung erster Instanz.
Zur Rechtswidrigkeit der beanstandeten Klauseln verwies das Berufungsgericht auf das Ersturteil: Alle 12 eingeklagten Klauseln sind gesetzwidrig!Unterlassung mehrerer Klauseln in AGB
Das Wiener Oberlandesgericht bestätigte im Juli 2008 eine Entscheidung der ersten Instanz, die die Brüder Schmidtlein, die zahlreiche „Internetabzocke“-Seiten betreiben, in einem Verfahren, das der Verein für Konsumenteninformation (VKI) im Auftrag des zuständigen Bundesministeriums für Soziales und Konsumentenschutz, zur Unterlassung mehrerer Klauseln in ihren AGB verurteilt hatte.
Das Gericht bestätigte, dass alle 12 eingeklagten Klauseln gesetzwidrig sind und dass die Konsumenten nicht ordnungsgemäß über ihr Rücktrittsrecht im Fernabsatz informiert wurden.
Weiters wurde die Urteilsveröffentlichung in einer Tageszeitung zugesprochen, weil die alleinige Veröffentlichung im Internet im gegenständlichen Fall nicht geeignet sei, die betroffenen Verkehrskreise zu informieren.
Ordentliche Revision erhoben
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Beklagten erhoben die ordentliche Revision an den OGH. Dieser
soll nun klären, ob der Unterlassungsanspruch gemäß § 28 KSchG KSchG
wie der nach UWG auch gegen Mittäter, Anstifter und Gehilfen des
eigentlichen Verwenders oder Empfehlers gerichtet werden kann. Details zu dieser Entscheidung finden Sie auf Verbraucherrecht.at. Weitere Infos zu angeblichen Gratis-Angeboten finden sie hier. Quelle: VKI (Verbraucherrecht.at)