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14. Juli 2008

OGH bestätigt: Preise auf Websites müssen klar angegeben sein

Kostenpflichtige Internetanbieter müssen den Preis auf der Webpage deutlich angeben. Zusätzlich müssen Preis, Leistung und Infos über das Rücktrittsrecht rechtzeitig während der Erfüllung des Vertrags, spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung, extra per Mail an den Konsumenten gehen. Eine Mail mit einem Link zu den Geschäftsbedingungen ist unzureichend. Das bestätigt der Oberste Gerichtshof der AK.

Die AK hatte Anfang 2007 eine Klage gegen die IS Internet Service AG, vormals Xentria, eingebracht, die etwa mit vermeintlich kostenlosen SMS und Lebensprognosen warb. Sie entpuppten sich als Kostenfallen. "Das Urteil gilt für alle Internetanbieter, die mit solchen unfairen Tricks arbeiten", sagt AK Konsumentenschützer Robert Mödlhammer. "Selbst geübte Surfer übersehen die geschickt platzierten Preisangaben."

Wer nicht zahlt, dem wird sofort mit Mehrkosten, Anwaltschreiben und Gerichtsverfahren gedroht. "Das schüchtert viele Konsumenten ein, und sie zahlen dann doch", so Mödlhammer. "Unseriöse Anbieter machen so schnelles Geld, ändern die Webadressen rasch oder es wird plötzlich auf andere Seiten umgeleitet."

Der Oberste Gerichtshof stellt nun klar, dass irreführend gestaltete Webseiten mit versteckten Preisangaben gegen das Wettbewerbsrecht verstoßen. Kostenpflichtige Webdienste sind irreführend, wenn sie die Preisangaben nur im Kleingedruckten oder in den Geschäftsbedingungen haben. Preis, Leistung und Rücktrittsbelehrung müssen vor Vertragsabschluss klar vermittelt werden. Eine E-Mail mit einem Link auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist zu wenig und auch rechtswidrig.

Haben Sie sich auf einer vermeintlichen Gratisseite angemeldet oder haben Sie eine Zahlungsaufforderung bekommen, bringen Sie rasch eine Beschwerde beim Ombudsmann ein. Wir schicken Ihnen sofort einen Musterbrief zum Vertragsrücktritt zu, den Sie rasch per Einschreiben an die Firma oder den Anwalt absenden müssen.


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