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Zahlreiche
Konsumenten sind auf Anbieter von Websites hineingefallen, die Gratisleistungen
angeboten und dann Nutzer abkassiert haben. Wobei Schreiben von Inkassobüros
und Anwälten oft als Druckmittel eingesetzt wurden. Der VKI hat zwei Verfahren
gegen Internet-Abzocker wegen irreführender Werbung und gesetzwidriger
Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Instanz gewonnen.
Die - nicht
rechtskräftigen - Urteile werden vom VKI als eindeutiges Indiz dafür gewertet,
dass Gerichte jetzt hart gegen Internetabzocker vorgehen.Beliebter Trick
Die geklagten Firmen bieten auf ihren Internet-Seiten Dienstleistungen als
"kostenlos" oder "gratis" an. Auf Kosten wird entweder gar
nicht oder nur versteckt hingewiesen. Wer die Dienste nutzt, bekommt Rechnungen
präsentiert. Wobei die User mit Schreiben von Inkassobüros und Anwälten
zusätzlich unter Druck gesetzt werden.
Klagen gewonnen
Wegen zahlreicher Konsumentenbeschwerden hat das Bundesministerium für Soziales
und Konsumentenschutz (BMSK) den Verein für Konsumenteninformation (VKI) damit
beauftragt, gegen solche Firmen mit Verbandsklagen vorzugehen. Zwei dieser
Klagen konnten gewonnen werden.
Gebrüder Schmidtlein
In einem weiteren Urteil erklärte das Handelsgericht Wien
zwölf Klauseln in den Bedingungen der diversen Online-Dienste der Gebrüder
Schmidtlein für gesetzwidrig.
So insbesondere die Klausel: "Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt
vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit
ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat
oder der Kunde diese selbst veranlasst hat."
Das Konsumentenschutzgesetz sieht zwar vor, dass das Rücktrittsrecht entfällt, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsschluss begonnen wird. Allerdings: Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher die Vereinbarung über die vorzeitige Ausführung auf Grund einer entsprechenden Information durch den Unternehmer getroffen hat. Diese muss den Verbraucher auch über die Konsequenzen dieser Vereinbarung, nämlich den Entfall des gesetzlichen Rücktrittsrechts in Kenntnis setzen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Information "zukommen" lassen. Es reicht nicht aus, die Information nur auf die Webseite zu stellen.
Informationspflicht
Das Gericht untersagte den Gebrüdern Schmidtlein weiters, zukünftig
Online–Verträge abzuschließen, ohne die Informationspflichten im Fernabsatz
einzuhalten.
Insbesondere müssen die Verbaucher ordnungsgemäß über ihnen zustehende
Rücktrittsrechte belehrt werden, und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen
Form auf dauerhaftem Datenträger (worunter zum Beispiel eine Internetseite
nicht fällt). Verbrauchern dürfen in Zukunft auch die ihnen zustehenden
Rücktrittsrechte nicht verwehrt werden.
Tipps für Betroffene: Information und Musterbrief