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21. April 2008

Urteile gegen Internet-Abzocker Internet Service AG und Schmidtlein

Zahlreiche Konsumenten sind auf Anbieter von Websites hineingefallen, die Gratisleistungen angeboten und dann Nutzer abkassiert haben. Wobei Schreiben von Inkassobüros und Anwälten oft als Druckmittel eingesetzt wurden. Der VKI hat zwei Verfahren gegen Internet-Abzocker wegen irreführender Werbung und gesetzwidriger Allgemeiner Geschäftsbedingungen in erster Instanz gewonnen. Die - nicht rechtskräftigen - Urteile werden vom VKI als eindeutiges Indiz dafür gewertet, dass Gerichte jetzt hart gegen Internetabzocker vorgehen.Beliebter Trick
Die geklagten Firmen bieten auf ihren Internet-Seiten Dienstleistungen als "kostenlos" oder "gratis" an. Auf Kosten wird entweder gar nicht oder nur versteckt hingewiesen. Wer die Dienste nutzt, bekommt Rechnungen präsentiert. Wobei die User mit Schreiben von Inkassobüros und Anwälten zusätzlich unter Druck gesetzt werden. Klagen gewonnen
Wegen zahlreicher Konsumentenbeschwerden hat das Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz (BMSK) den Verein für Konsumenteninformation (VKI) damit beauftragt, gegen solche Firmen mit Verbandsklagen vorzugehen. Zwei dieser Klagen konnten gewonnen werden.

IS Internet Service AG
Die IS Internet Service AG (auch bekannt unter ihrem früheren Namen Xentria) mit Sitz in der Schweiz muss es in Zukunft unterlassen, auf ihren Websites, wie etwa www.1sms.at (bzw. www.1sms.ch, bzw. www.1sms.de), www.esims.at (bzw. www.esims.ch bzw. www.esims.de) und www.88sms.at (bzw. www.88sms.ch bzw. www.88sms.de) den unrichtigen Eindruck zu erwecken, die dort angebotenen Dienstleistungen seien kostenlos, wenn tatsächlich doch Kosten anfallen, und darauf nicht in eindeutiger und unmissverständlicher Weise hingewiesen wird.

Die Beklagte hatte durch Slogans wie "125 SMS gratis verschicken + Riesen Gewinnspiel", "111 SMS gratis und EUR 1.000 gewinnen", "88 gratis SMS plus Gewinnchance" sowie "Testfahrer gesucht", "testcars.ch garantiert eine kostenlose Probefahrt in einem Lamborghini, Ferrari oder Porsche" den Eindruck erweckt, dass ihr Angebot gratis sei.

Wer sich anmeldete, verpflichtete sich aber zur Zahlung eines Entgelts von acht Euro pro Monat im Voraus für ein Jahr, also insgesamt 96 Euro.

Außerdem darf die Beklagte ihren Internetauftritt nicht mehr so gestalten, dass der Besucher den Eindruck bekommt, er könne kostenlos an einem Gewinnspiel teilnehmen, wenn er tatsächlich für die Teilnahme 96 Euro zahlen soll.

Gebrüder Schmidtlein
In einem weiteren Urteil erklärte das Handelsgericht Wien zwölf Klauseln in den Bedingungen der diversen Online-Dienste der Gebrüder Schmidtlein für gesetzwidrig.

So insbesondere die Klausel: "Das Widerrufsrecht des Kunden erlischt vorzeitig, wenn der Dienstleister mit der Ausführung der Dienstleistung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden vor Ende der Widerrufsfrist begonnen hat oder der Kunde diese selbst veranlasst hat."

Das Konsumentenschutzgesetz sieht zwar vor, dass das Rücktrittsrecht entfällt, wenn mit der Ausführung der Dienstleistung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsschluss begonnen wird. Allerdings: Dies gilt nur unter der Voraussetzung, dass der Verbraucher die Vereinbarung über die vorzeitige Ausführung auf Grund einer entsprechenden Information durch den Unternehmer getroffen hat. Diese muss den Verbraucher auch über die Konsequenzen dieser Vereinbarung, nämlich den Entfall des gesetzlichen Rücktrittsrechts in Kenntnis setzen. Der Unternehmer muss dem Verbraucher diese Information "zukommen" lassen. Es reicht nicht aus, die Information nur auf die Webseite zu stellen.

Informationspflicht
Das Gericht untersagte den Gebrüdern Schmidtlein weiters, zukünftig Online–Verträge abzuschließen, ohne die Informationspflichten im Fernabsatz einzuhalten.

Insbesondere müssen die Verbaucher ordnungsgemäß über ihnen zustehende Rücktrittsrechte belehrt werden, und zwar in der gesetzlich vorgeschriebenen Form auf dauerhaftem Datenträger (worunter zum Beispiel eine Internetseite nicht fällt). Verbrauchern dürfen in Zukunft auch die ihnen zustehenden Rücktrittsrechte nicht verwehrt werden.

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