Suchen
Zahlreiche verärgerte Verbraucher
beschweren sich über die Internetseite www.iqfight.de der Firma
VitaActive LTD aus Deutschland.
Die Seite lockt mit dem Slogan Der
Bessere gewinnt! Zeig′ was Du kannst!“ vor allem Jugendliche an, die
beim Surfen zufällig dorthin gelangen.
Doch wenn man beim Intelligenztest mitmacht, kommt kurz darauf eine Rechnung über 30 Euro ins Haus. Nicht voreilig einzahlen!Aber Achtung: Vorschnell einzahlen sollte man diesen Betrag nicht. Denn
das Konsumentenschutzgesetz (KSchG), in dem die EU-Fernabsatzrichtlinie
umgesetzt wurde, schützt Konsumenten vor voreiligen Vertragsabschlüssen
im Internet. So müssen Konsumenten bei vielen Internetgeschäften (wie
z.B. dem vorliegenden Fall) deutlich über die Möglichkeit, dass man vom
Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist zurücktreten kann, informiert
werden.
Genau diese Bestimmung erfüllt die Firma VitaActive LTD
aber nur unzureichend. Dadurch verlängert sich die Rücktrittsfrist, die
normalerweise sieben Werktage (Samstag und Sonntag zählen nicht mit) ab
Vertragsabschluss betragen würde, auf drei Monate.
Versteckter Hinweis über die Kostenpflicht
Die Firma informiert auf der Startseite überhaupt nicht über eine
Kostenpflicht. Erst auf der Anmeldeseite findet sich klein gedruckt und
ganz unten (ein Hinunterscrollen ist notwendig) ein Hinweis, dass für
den Test € 30,-- zu zahlen wären.
Zusätzlich wird in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen diese Kostenpflicht nur unter vielen
anderen Punkten erwähnt. Gem. § 5c KSchG muss ein Verbraucher über den
Preis klar und verständlich informiert werden. Daher kann der Vertrag
zusätzlich wegen Irreführung angefochten werden.
Musterbrief hilft beim Rücktritt
Praktisch
bedeutet das: Erhält man die Rechnung, kann man den Vertrag wegen
Irreführung anfechten und zusätzlich den Rücktritt vom Vertrag
erklären. Dies tut man aus Gründen der Beweisbarkeit am besten mit
einem eingeschriebenem Brief, dessen Kopie man sich aufheben sollte.
Musterbriefe zum Download finden Sie hier:
Musterbrief über 18 Jahre zum Download
Rücktrittsbrief für Minderjährige
Zermürbungstaktik seitens des Unternehmens
Leider ist der Ärger, wenn Sie den Brief abgeschickt haben, aber meist nicht ausgestanden:
Diesen ignoriert die Firma nämlich und verschickt weitere standardisierte Mahnungen.
In
der Regel erhält man auch ein - ebenfalls standardisiertes -
Mahnschreiben einer deutschen Anwaltskanzlei. Auch das ist kein Grund
zur Panik: Man schickt dem Anwalt eine Kopie des Briefes und fordert
ihn auf die Rechnung auszubuchen.
Doch unbeirrt wird ein nächster
Mahn-Schimmelbrief folgen. Unternehmen und Anwalt spekulieren offenbar
damit, dass die Konsumenten irgendwann entnervt und in Unkenntnis der
Rechtslage doch zahlen.
Welches Recht gilt?
In den Allg. Geschäftsbedingungen befindet sich der Punkt, dass ausschließlich deutsches Recht gilt. Firma und Anwalt verweisen deshalb auf die deutsche Rechtslage, demzufolge durch die Teilnahme am Test das Widerrufsrecht erloschen wäre und man deshalb nicht mehr zurücktreten dürfe.
Auch wenn deutsches Recht vereinbart wurde, kommen dennoch aufgrund des Günstigkeitsprinzips gem. Art 5 EVÜ (EVÜ = Übereinkommen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht) die zwingenden Schutzbestimmungen des österr. Rechtes zur Anwendung, da der Unternehmer nach Österreich wirbt.
Und hier ist die Rechtslage anders:
Gemäß § 5f Zif 1 KSchG erlischt das Widerrufsrecht nicht automatisch vorzeitig mit Inanspruchnahme der Dienstleistung, sondern bedarf es einer Vereinbarung darüber, dass das Rücktrittsrecht wegfällt, sofern mit der Dienstleistung innerhalb von 7 Werktagen begonnen wird. Auf diese Konsequenz muss die Firma extra hinweisen und sich die Zustimmung einholen. Die alleinige Information über den Verlust des Rücktrittsrechtes auf der Internetseite in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen reicht für so eine Vereinbarung nicht aus.
Daher sollte man sich durch hartnäckige Mahnschreiben nicht ins Bockshorn jagen lassen! Dieses und andere windige Internet-Unternehmen agieren offenbar nach dem Motto: Man probiert´s halt....
Wien, Dezember 2006