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30. Oktober 2006

Download von geschützen Musik-Dateien

Es häufen sich Fälle, in denen User von Tauschbörsen seitens der Verwertungsgesellschaften wegen Eingriffen in Urheberrechte Abmahnungen bekommen.

Darin wird auch pauschaler Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 Euro und mehr gefordert. Hier noch einmal die Rechtslage:

Man muß zwischen zwei Vorgängen unterscheiden 
1) dem Herunterladen von Musikfiles ("Download")

2) dem Bereithalten von Musikfiles zu weiteren Verbreitung im Internet an andere User ("Upload")

Soweit ein "Download" nur zum eigenen Gebrauch (Privatkopie) erfolgt und das Musikfile nicht auch zum "Upload" bereitgestellt wird, ist dieser Vorgang jedenfalls nicht strafbar; ob der alleinige "Download" zulässig ist, hängt zum einen davon ab, ob es sich überhaupt um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und allenfalls welche Rechte die Quelle an dem Werk hat.

Musikwerke stehen 70 Jahre unter Urheberrechtsschutz; bei moderner Musik muss man also damit rechnen, dass es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk handelt.

Rechtslage
Ob ein "Download" nur von einer "legalen Quelle" oder auch von einer Raubkopie zulässig ist, ist heftig umstritten. In Deutschland jedenfalls gilt, dass ein "Download" dann zulässig ist, wenn die Quelle nicht "offensichtlich rechtswidrig" ist.

Dagegen ist das Bereitstellen zum "Upload" jedenfalls strafbar (sechs Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagsätze Geldstrafe) und natürlich auch zivilrechtlich verboten; d.h. es drohen Klagen auf Unterlassung, Entgelt und Schadenersatz.

Was gilt bei Tauschbörsen
Da die Idee von Tauschbörsen der kostenlose Austausch von Files ist und daher in der Regel ein "Upload" damit verbunden ist, setzt man sich bei Nutzung dieser Tauschbörsen einer entsprechenden Verfolgung durch die Musikindustrie aus.

Die legale Form des Bezuges von Musik aus dem Internet stellen daher die kostenpflichtigen Musikbörsen dar.

Abmahnungen der Verwertungsgesellschaften richten sich in der Regel gegen jene Person, die den Internetanschluss eingerichtet hat und auf die die IP-Adresse gemeldet ist. Im Zuge von Strafanzeigen gegen unbekannte Täter werden Provider im Strafverfahren gezwungen, die Adressdaten zu den IP-Adressen herauszugeben.

Nun gilt der Anschein: Wer Inhaber der IP-Adresse ist, der wird auch für die Up- und Downloads verantwortlich sein. Diesen Anschein kann man widerlegen versuchen.

Da sich solche Abmahnungen auch gegen Minderjährige richten sei darauf hingewiesen, dass man erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres deliktsfähig und strafmündig wird.

Weitere Infos:

Saferinternet.at: Tauschbörsen

Verein für Konsumenteninformation: VKI

Dr. Franz Schmidbauer: Internet 4 Jurists


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