30. Oktober 2006
Download von geschützen Musik-Dateien
Es häufen sich Fälle, in denen User von Tauschbörsen seitens der Verwertungsgesellschaften wegen Eingriffen in Urheberrechte Abmahnungen bekommen.
Darin wird auch pauschaler Schadenersatz in Höhe von rund 6.000 Euro und mehr gefordert. Hier noch einmal die Rechtslage:
Man muß zwischen zwei Vorgängen unterscheiden
1) dem Herunterladen von Musikfiles ("Download")
2) dem Bereithalten von Musikfiles zu weiteren Verbreitung im Internet an andere User ("Upload")
Soweit ein "Download" nur zum eigenen Gebrauch (Privatkopie) erfolgt
und das Musikfile nicht auch zum "Upload" bereitgestellt wird, ist
dieser Vorgang jedenfalls nicht strafbar; ob der alleinige "Download"
zulässig ist, hängt zum einen davon ab, ob es sich überhaupt um ein
urheberrechtlich geschütztes Werk handelt und allenfalls welche Rechte
die Quelle an dem Werk hat.
Musikwerke stehen 70 Jahre unter Urheberrechtsschutz; bei moderner
Musik muss man also damit rechnen, dass es sich um ein urheberrechtlich
geschütztes Werk handelt.
Rechtslage Ob ein "Download" nur von einer
"legalen Quelle" oder auch von einer Raubkopie zulässig ist, ist heftig
umstritten. In Deutschland jedenfalls gilt, dass ein "Download" dann
zulässig ist, wenn die Quelle nicht "offensichtlich rechtswidrig" ist.
Dagegen ist das Bereitstellen zum "Upload" jedenfalls strafbar (sechs
Monate Freiheitsstrafe oder 360 Tagsätze Geldstrafe) und natürlich auch
zivilrechtlich verboten; d.h. es drohen Klagen auf Unterlassung,
Entgelt und Schadenersatz.
Was gilt bei Tauschbörsen Da die Idee von
Tauschbörsen der kostenlose Austausch von Files ist und daher in der
Regel ein "Upload" damit verbunden ist, setzt man sich bei Nutzung
dieser Tauschbörsen einer entsprechenden Verfolgung durch die
Musikindustrie aus.
Die legale Form des Bezuges von Musik aus dem Internet stellen daher die kostenpflichtigen Musikbörsen dar.
Abmahnungen der Verwertungsgesellschaften richten sich in der Regel
gegen jene Person, die den Internetanschluss eingerichtet hat und auf
die die IP-Adresse gemeldet ist. Im Zuge von Strafanzeigen gegen
unbekannte Täter werden Provider im Strafverfahren gezwungen, die
Adressdaten zu den IP-Adressen herauszugeben.
Nun gilt der Anschein: Wer Inhaber der IP-Adresse ist, der wird auch
für die Up- und Downloads verantwortlich sein. Diesen Anschein kann man
widerlegen versuchen.
Da sich solche Abmahnungen auch gegen Minderjährige richten sei darauf
hingewiesen, dass man erst mit Vollendung des 14. Lebensjahres
deliktsfähig und strafmündig wird.
Weitere Infos:
Saferinternet.at:
TauschbörsenVerein für Konsumenteninformation:
VKIDr. Franz Schmidbauer:
Internet 4 Jurists