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Das Bezirksgericht Wiener Neustadt entschied nun auch für Österreich das Rücktrittsrecht für Internet-Auktionen. Dies gilt als Bestätigung eines bereits 2004 erfolgen Urteils des deutschen Bundesgerichthofs (BGH, Urteil vom 3. November 2004 ‑ VIII ZR 375/03).
Dabei wird festgehalten, dass bei einem Kauf auf Internet-Auktionsplattformen, wie Ebay oder One Two Sold, zwischen Konsument und Verkäufer ein Rücktrittsrecht besteht, sofern es sich beim Verkäufer um einen Unternehmer handelt. Eine Online-Auktion ist also nicht als Versteigerung im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes zu verstehen, sondern gilt als Kauf im Fernabsatz.
Beim Fernabsatz gelten im wesentlichen die E-Commerce-Richtlinie (EC-RL), das E-Commerce-Gesetz (ECG), sowie das Konsumentenschutzgesetz (KSchG).
Das Rücktrittrecht für Fernabsatzverträge beträgt in Österreich 7 Werktage ab Erhalt der Ware, in Deutschland 14 Tage ab Warenübernahme.
Leider wurde bei diesem Urteil nicht geklärt, wann ein Verkäufer als Unternehmer zu gelten hat. Man kann jedoch ab einem Richtwert von 20 bis 30 Verkäufen pro Jahr auf Internet-Auktionsplattformen davon ausgehen, dass es sich um einen Unternehmer handeln könnte.
Ebay begrüßt dieses Urteil, da es mehr Rechtssicherheit beim Onlinekauf ermöglicht. Seit April 2006 muß sich ohnehin jeder Verkäufer entscheiden, ob er bei Ebay als Privatperson oder als Unternehmer verkaufen möchte.
Weiter Informationen zum Thema Online-Kauf und Online-Auktion finden Sie in unserem Menü "Tipps":
http://www.ombudsmann.at/ombudsmann.php/cat/5/title/Tipps
14.06.2006