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Werden Verträge zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer im Internet geschlossen, so unterliegen diese grundsätzlich einem zwingenden gesetzlichen Rücktrittsrecht. Die Rücktrittsfrist beträgt 7 Werktage (Samstage zählen nicht als Werktage) und beginnt bei Kaufverträgen mit dem Eingang der Ware beim Käufer. Bei Dienstleistungsverträgen – diese haben keine Ware sondern eine bestimmte Dienstleistung zum Gegenstand – beginnt die Frist mit dem Vertragsschluss zu laufen. Wurde der Käufer nicht ordnungsgemäß (i.d.R. via E-Mail) über das Rücktrittsrecht informiert, beginnt der Fristenlauf erst mit der nachgeholten Information, wobei das Rücktrittsrecht jedenfalls 3 Monate nach Vertragsschluss bzw. Eingang der Ware erlischt. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung der Rücktrittserklärung. Diese bedarf keiner besonderen Form – aus Beweisgründen ist jedoch ein eingeschriebener Brief empfehlenswert.
• Dienstleistungen, mit deren Ausführung vereinbarungsgemäß innerhalb von sieben Werktagen ab Vertragsabschluss begonnen wird.
Diese Ausnahme gilt allerdings nur dann, wenn der Verbraucher über Bestand und Entfall des Rücktrittsrechts im Falle der Ausführung der Dienstleistung unterrichtet wurde. War dies nicht der Fall, kann sich der Unternehmer nicht auf die Ausnahme vom Rücktrittsrecht berufen.
• Waren oder Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, abhängt
• Waren, die nach Kundenspezifikationen angefertigt werden (z. B. Maßanzüge oder private Fotoalben), die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind, die auf Grund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten werden würde
• Audio- oder Videoaufzeichnungen bzw. Software, sofern die gelieferten Sachen vom Verbraucher entsiegelt worden sind
• Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierte – mit Ausnahme von Verträgen über periodische Druckschriften
• Wett- und Lotterie-Dienstleistungen
• Hauslieferungen oder Freizeit-Dienstleistungen (Reise-, Hotel-, Konzertbuchungen etc.)
Tritt der Verbraucher vom Vertrag zurück, so sind die bereits erbrachten Leistungen zurückzuerstatten. Die Kosten für den Rückversand der Ware hat der Käufer nur dann zu tragen, wenn dies vereinbart wurde. Der Unternehmer muss den Kaufpreis rückerstatten, hat aber Anspruch auf angemessenes Entgelt für die Benützung – wobei das Auspacken der Ware bzw. ein Testbetrieb nicht als Benützung gelten. Was als Benützungsentgelt angemessen ist, lässt sich grundsätzlich nur im Einzelfall feststellen und ist Gegenstand der meisten Streitigkeiten rund um das Rücktrittsrecht. Der OGH sah beispielsweise einen Abschlag von 15 Prozent des Kaufpreises im Falle einer einwöchigen Nutzung eines LCD-Fernsehers als gerechtfertigt an.
Tipp: Bei Fragen oder Problemen im Zusammenhang mit dem Rücktrittsrecht einfach Beschwerde beim Internet Ombudsmann eingeben!