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Sie haben das Recht auf Gewährleistung bei mangelhafter Leistung durch den Verkäufer. Davon unabhängig kann sich der Verkäufer oder Hersteller der Ware im Rahmen der Garantie freiwillig verpflichten, bestimmte Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben – auch wenn der Mangel erst nach der Übergabe der Ware entsteht. Gewährleistung ist ein gesetzliches Recht, Garantie hingegen beruht auf Freiwilligkeit.
Zur Gewährleistung: Das Unternehmen, das eine Sache verkauft, muss dafür einstehen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hat. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt zwei Jahre nach Übergabe der Sache.
Achtung: Nach Ablauf eines halben Jahres müssen Sie beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat und nicht auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen ist. Dies ist in der Praxis erfahrungsgemäß nur selten möglich.
Ein Beispiel: Sie haben einen PC über das Internet bestellt. Nach Erhalt der Lieferung stellt sich heraus, dass der Speicher kaputt ist und der PC beim Hochfahren dauernd abstürzt. Was können Sie tun?
Zunächst haben Sie als Konsument die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der Ware. Das Unternehmen muss in unserem Beispiel dafür sorgen, dass der gelieferte PC ohne Probleme läuft. Es muss daher entweder einen anderen PC mit funktionierendem Speicher liefern oder zumindest im gelieferten PC den Speicher austauschen. Achtung: Wenn Sie von einem Privaten kaufen, so kann dieser die Gewährleistung weitgehend ausschließen. Vor allem bei einem hohen Kaufpreis ist hier daher genau zu überlegen, ob das Risiko eines Mangels eingegangen werden sollte.
Erst wenn das Unternehmen trotz Aufforderung nicht reagiert oder sein Verbesserungsversuch fehlschlägt, können Sie verlangen, dass der Kaufpreis vermindert wird oder aber der Vertrag rückgängig gemacht wird (Wandlung). Zwischen Wandlung und Preisminderung haben grundsätzlich Sie das Wahlrecht. Handelt es sich jedoch nur um einen geringen Mangel, so besteht kein Wahlrecht: Dann haben Sie lediglich ein Anrecht auf Preisminderung. Bei der Wandlung müssen Sie die gekaufte Ware und das Unternehmen den Kaufpreis möglichst zeitgleich zurückgeben.
Kann man sich über das Bestehen des Mangels oder die Art der Gewährleistung nicht einigen, müssen Sie als Käufer diese Rechte mit einer Klage geltend machen. Hat man den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann man sich auch klagen lassen und gegen die Klage entsprechende Einwände erheben. Da Gerichtsverfahren immer mit hohen Kosten und Risiken verbunden sind, ist es in diesem Fall empfehlenswert, sich bei einer Konsumentenschutzorganisation beraten zu lassen. Meist ist eine Einigung die bessere Lösung.
Tipp: Geben Sie in so einem Fall eine Beschwerde beim Internet Ombudsmann auf. Wir beraten Sie über die konkrete weitere Vorgehensweise!