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Tausende Österreicherinnen und Österreicher sind in den vergangenen Monaten Opfer von vermeintlichen „Gratis“-Angeboten im Internet geworden.
Der Trick ist meist ähnlich: Attraktiv gestaltete Websites bieten angeblich Gratis-SMS, Spiele, Rezepte, Tattoovorlagen, Gedichte, Lebensprognosen etc. an. Die Kostenhinweise werden von den Abzocke-Firmen mehr oder weniger versteckt. In der Hektik, mit der die meisten Menschen Internetseiten überfliegen, übersehen sie oft diese Preisangaben. Einige Wochen später folgt dann die böse Überraschung: Eine Rechnung flattert ins Haus und für den Fall, dass man eine Zahlung ablehnt wird sofort mit Inkassobüro und Rechtsanwalt gedroht. Viele haben sich von den Drohungen einschüchtern lassen und die Rechnung - unnötigerweise - bezahlt.
Auch im Internet hat niemand etwas zu verschenken. Seien Sie daher besonders kritisch gegenüber angeblich kostenlosen Angeboten! Der Internet Ombudsmann führt eine Watchlist, in der alle dem Ombudsmann bekannten Internet-Abzockeseiten aufgelistet sind. Leider tauchen fast täglich neue „Gratis“-Fallen im Internet auf. Es ist davon auszugehen, dass es sich bei „Gratis“-Angeboten höchstwahrscheinlich um Abzockeseiten handelt, wenn die meisten der folgenden Kriterien zutreffen:
Generell gilt: Verlangt ein Online-Anbieter die Postanschrift, kontrollieren Sie nochmals zur Sicherheit alle Angaben (AGBs, Seitenleiste, Fußnoten), ob das Angebot wirklich kostenlos ist.
Schutzprogramme: Es gibt auch verschiedene Schutzprogramme, die eine Warnmeldung beim Besuch einer Internetabzocke-Seite einblenden. Eines der am häufigsten verwendeten Programme ist der Computer Bild-Abzock-Schutz.
Zunächst gilt natürlich, dass man bekannten Unternehmen auch im Internet weitestgehend vertrauen kann.
Ein wichtiges Kriterium ist auch das Österreichische E-Commerce-Gütezeichen. Shops, die mit dem E-Commerce Gütezeichen zertifiziert sind, können Sie aufgrund der strengen Prüfkriterien vertrauen. Informationen dazu finden Sie auf www.guetezeichen.at.
10 Tipps wie Sie die Seriösität eines Online-Angebots bereits vor dem Kauf überprüfen können:
Vorauskasse ist eine riskante Zahlungsform für den Online-Einkauf, weil die/der KäuferIn im schlimmsten Fall die Ware nicht vereinbarungsgemäß geliefert bekommt und das Geld nicht mehr zurück erhält.
Der Internet Ombudsmann empfiehlt also, von Zahlungen per Vorauskasse abzusehen!
Wenn Sie bereits ein konkretes Problem mit Zahlung per Vorauskasse haben, nehmen Sie rasch mit dem Internet Ombudsmann Kontakt auf!
Informationen zu sicheren Zahlungsmöglichkeiten finden Sie auf www.saferinternet.at
nach obenBetrüger stellen immer wieder Fallen, indem sie per E-Mail Hoffnung machen auf einen Lotteriegewinn oder Verdienstmöglichkeiten versprechen, wenn man bei der Überweisung von Geldbeträgen „mithilft“. Es handelt sich dabei um einen so genannten Vorauszahlungsbetrug.
Der Trick ist immer der gleiche: Bevor die versprochenen Geldbeträge überwiesen werden, werden die Opfer gedrängt eine Vorauszahlung zu leisten. Von den versprochenen Geldbeträgen sieht man natürlich nichts und die Vorauszahlung ist ebenfalls weg.
Daher: Auch im Internet hat niemand etwas zu verschenken! Ignorieren Sie dubiose Versprechungen per E-Mail und löschen Sie diese sofort.
nach obenSie haben das Recht auf Gewährleistung bei mangelhafter Leistung durch den Verkäufer. Davon unabhängig verpflichtet sich bei der Garantie der Verkäufer oder Hersteller der Ware freiwillig, bestimmte Mängel innerhalb einer bestimmten Zeit zu beheben, auch wenn der Mangel erst nach der Übergabe der Ware entsteht. Gewährleistung ist als ein gesetzliches Recht, Garantie hingegen beruht auf Freiwilligkeit.
Zur Gewährleistung: Das Unternehmen, das eine Sache verkauft, muss dafür einstehen, dass die Sache zum Zeitpunkt der Übergabe keinen Mangel hat. Die Frist zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen beträgt zwei Jahre nach Übergabe der Sache.
Achtung: Nach Ablauf eines halben Jahres müssen Sie beweisen, dass der Mangel schon bei Übergabe bestanden hat und nicht auf unsachgemäße Handhabung zurückzuführen ist.
Ein Beispiel: Sie haben einen PC über das Internet bestellt. Nach Erhalt der Lieferung stellt sich heraus, dass der Speicher kaputt ist und der PC beim Hochfahren dauernd abstürzt. Was können Sie tun?
Zunächst haben Sie als KonsumentIn die Wahl zwischen Verbesserung oder Austausch der Sache. Das Unternehmen muss in unserem Beispiel dafür sorgen, dass der gelieferte PC ohne Probleme läuft. Es muss daher entweder einen anderen PC mit funktionierendem Speicher liefern oder zumindest im gelieferten PC den Speicher austauschen. Achtung! Wenn Sie von einem Privaten kaufen, so kann dieser die Gewährleistung weitgehend ausschließen. Wenn die Gewährleistung ausgeschlossen wurde, dann kaufe eher nicht. Also Vorsicht bei Bestellungen bei Privaten!
Erst wenn das Unternehmen trotz Aufforderung nichts macht oder sein Verbesserungsversuch fehlschlägt, können Sie verlangen, dass der Kaufpreis runtergesetzt wird oder aber der Vertrag rückgängig gemacht wird (Wandlung). Zwischen Wandlung und Preisminderung haben Sie das Wahlrecht. Handelt es sich aber nur um einen geringen Mangel, so besteht kein Wahlrecht, Sie dürfen einzig Preisminderung verlangen. Bei der Wandlung müssen Sie die verkaufte Sache und das Unternehmen den Kaufpreis möglichst zeitgleich zurückgeben.
Kann man sich über das Bestehen des Mangels oder die Art der Gewährleistung nicht einigen, muss die Käuferin oder der Käufer diese Rechte mit einer Klage geltend machen. Hat man den Kaufpreis noch nicht bezahlt, kann man sich auch klagen lassen und gegen die Klage entsprechende Einwände erheben. Da Gerichtsverfahren immer mit hohen Kosten und Risiken verbunden sind, ist es jedenfalls besser, sich bei einer Konsumentenorganisation beraten zu lassen. Meist ist eine Einigung die bessere Lösung.
Tipp: Geben Sie in so einem Fall eine Beschwerde beim Internet Ombudsmann auf. Wir beraten Sie über die konkrete weitere Vorgehensweise!
nach obenFehlendes Bewusstsein für die tatsächliche Dauer von Telefongesprächen und die eigenen Tarife führen oft zu Überraschungen über die Höhe der Telefonrechnung.
Immer wieder gibt es aber auch Fälle, bei denen KonsumentInnen auf der Handyrechnung oder am Einzelgesprächsnachweis einen Rechnungsposten entdecken, bei dem sie absolut sicher sind, z.B. dieses Telefonat nicht geführt zu haben oder diesen Mehrwertdienst keinesfalls in Anspruch genommen zu haben.
Häufig zahlt es sich aus, zunächst einmal bei den MitarbeiterInnen der Service-Hotline Ihres Anbieters nachzufragen. Viele Fragen klären sich so rasch auf. Jedoch gibt es immer wieder ungelöste Streitfälle.
Das Problem von Tauschbörsen („Peer-to-peer-Netzwerken“) ist, dass sie oft so verwendet werden, dass es zu Urheberrechtsverletzungen kommt. Das Urheberrecht sagt: Der/die UrheberIn hat das alleinige Recht, sein/ihr Werk öffentlich zugänglich zu machen, zu vervielfältigen, zu verbreiten, zu senden, zu verleihen und aufzuführen. Bei Tauschbörsen und Websites sind vor allem zwei Rechte berührt: Einerseits wird das Werk anderen öffentlich zugänglich gemacht, andererseits durch die Abspeicherung von Kopien vervielfältigt.
Ob der reine Download von Musik aus dem Internet (also ohne das Musikstück selbst wieder anbieten zu wollen) in Österreich erlaubt ist, ist unter JuristInnen umstritten. Die einen sehen darin eine erlaubte Vervielfältigung zum eigenen Gebrauch, die anderen meinen, auch diese Vervielfältigung zum Eigengebrauch sei nicht erlaubt, wenn bereits die Vorlage selbst unrechtmäßig hergestellt wurde. Eine eindeutige Antwort auf diese Frage ist leider derzeit nicht möglich. Auf der sicheren Seite ist man, wenn man es nicht tut.
Das Anbieten von Musikstücken oder Videos in Tauschbörsen ohne die Zustimmung des Urhebers ist nicht erlaubt.
Dabei ist zu beachten, das Tauschbörsen-Programme meistens so eingestellt sind, dass der Ordner in den ich die Dateien herunterlade gleichzeitig auch zum Upload freigegeben ist. Die Programme kann man in den meisten Fällen zwar so einstellen, dass die Uploads verhindert werden, aber dies hat zur Folge, dass man bei den Downloads benachteiligt wird. Denn es werden meist jene NutzerInnen im Sinne des Tauschgedankens bevorzugt, die auch selbst Dateien zur Verfügung stellen.
Bei illegaler Bereitstellung urheberrechtlich geschützte Werke im Internet sind sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Rechtsfolgen vorgesehen.
Zivilrechtlich drohen Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung (z. B. Löschung illegaler Dateien), Urteilsveröffentlichung, Auskunft (z.B. über die Herkunft illegalen Materials) sowie auf Zahlung eines angemessenen Entgelts in Form von Schadenersatz. Die Zahlung von Schadenersatz setzt ein Verschulden voraus, alle anderen zivilrechtlichen Ansprüche bestehen auch ohne Verschulden des Rechtsverletzers.
In der Praxis bieten Anwälte der Rechteinhaber zunächst eine außergerichtliche Einigung an, die auch eine Schadensersatzzahlung von mehreren Tausend Euros umfassen kann. Durch Verhandlung gelingt es oft, diesen Betrag zu reduzieren. Lehnt man eine außergerichtliche Einigung ab, droht ein ordentliches Gerichtsverfahren mit in der Regel höheren Kosten.
Wenden Sie sich an den Internet Ombudsmann für eine Beratung zu Ihrem konkreten Fall.
nach obenOnline-Auktionen erfreuen sich großer Beliebtheit, weil sie dabei helfen können günstig Gegenstände zu erwerben oder auch wieder loszuwerden.
Die wichtigsten Sicherheitstipps für eine problemlose Teilnahme an Online-Auktionen: