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19. April 2004

OLG Köln: Keine Geheimniskrämerei im Internet

Köln, 19.04.2004: Das Oberlandesgericht Köln hat geschäftsmäßigen Anbietern von Telediensten verboten, den Verbrauchern ihre Telefonnummer zu verschweigen.
Urteil vom 13.02.2004, Az.: 6 U 109/03, in: JurPC Web-Dok. 159/2004

Wer im Internet Geschäfte machen will - so das Oberlandesgericht -, muss außer vollständigem Namen, Anschrift und E-mail-Adresse auch seine Telefon- oder/oder Telefaxnummer angeben. Das ergibt sich aus § 6 TDG und § 1 UWG.
§ 6 Nr.2 TDG verlangt nämlich vom gewerblichen Anbieter, dass dieser leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar auch Angaben bereit zu halten hat, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation des Verbrauchers mit dem Anbieter ermöglichen.
Es bedurfte immerhin einer Entscheidung des Berufungsgerichtes, um dem betroffenen Anbieter klar zu machen, dass telefonische Erreichbarkeit für einen Internetanbieter gesetzliche Pflicht ist. Ombudsmann.de meint: Wer für seine Kunden nicht einmal telefonisch erreichbar sein will, den sollten die Kunden auch bei ihrer Kaufentscheidung nicht suchen. Es gibt bestimmt bessere Anbieter!

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