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19. April 2004

Amtsgericht Schwäbisch-Gmünd: Widerruf bei Online-Auktion

Saarbrücken, 19.04.2004: Erst jetzt wird bei JurPC ein Urteil des Amtsgerichts Schwäbisch-Gmünd veröffentlicht, das für Internetkäufer wichtige Grundsätze festschreibt: In der Internetauktion gibt es ein Widerrufsrecht, wenn der Verkäufer gewerblich tätig ist und die Widerrufsfrist von 14 Tagen läuft nur bei ordentlicher Belehrung des Verbrauchers. Die Belehrung im Internet reicht nicht.
Urteil vom 23.07.2002, Az.: 8 C 130 C 130/01, in: JurPC Web-Dok. 46/2004

Das Amtsgericht hat zu Recht eine Internetauktion nicht als Versteigerung im Sinne des § 156 BGB angesehen sondern als Verkauf gegen Höchstgebot. Damit findet nicht das Versteigerungsrecht sondern Kaufvertragsrecht mit seinem besseren Verbraucherschutz Anwendung.
Wenn der Anbieter gewerblich tätig ist, hat der Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen, das nicht ausgeschlossen werden darf.
Die 14-tägige Frist beginnt nach dem Gesetz erst mit der ordentlichen Belehrung des Verbrauchers über das Widerrufsrecht. Ein Hinweis im Internet reicht nicht aus, diese Frist in Lauf zu setzen. Der Anbieter muss vielmehr den Verbraucher im Einzelfall deutlich und schriftlich auf sein Widerrufsrecht hinweisen. Tut er das nicht, hat der Verbraucher noch lange Zeit, den Widerruf zu erklären.
ombudsmann.de meint: Auf dieses Urteil können sich Ebay-Käufer berufen.

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